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   OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97   

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OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97 (https://dejure.org/1997,2510)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.1997 - 4 Ss 1/97 (https://dejure.org/1997,2510)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. März 1997 - 4 Ss 1/97 (https://dejure.org/1997,2510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 584
  • NStZ 1997, 405
  • StV 1997, 341 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97
    »Widerspricht der Verteidiger erstmals in der Berufungshauptverhandlung - im Zeitpunkt des § 257 StPO - der Verwertung der Aussage eines schon in erster Instanz vernommenen Polizeibeamten über Angaben, die vom Beschuldigten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht über seine Aussagefreiheit erlangt wurden, so hat dieser Widerspruch, da verspätet, nicht die Unverwertbarkeit der Aussage des Zeugen zur Folge (im Anschluß an BGHSt 38, 214 ff.).«.

    In diesem Zeitpunkt bestand unter Berücksichtigung aller Umstände der starke Verdacht, daß der Angeklagte sich nach § 316 StGB schuldig gemacht habe (vg1. hierzu BGHSt 38, 214 ff., 228).

    Ob ein Widerspruch wirksam außerhalb der Hauptverhandlung, etwa schon im Ermittlungsverfahren - dann wohl schriftlich - erklärt werden kann - der Bundesgerichtshof nennt in BGHSt 38, 214 nur den spätesten Zeitpunkt - oder ob er auf jeden Fall in der Hauptverhandlung geltend gemacht, also u.U. wiederholt werden muß, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Diese Ausdeutung der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 214, 226, ergänzt durch BGHSt 39, 349, 352) erscheint notwendig, um eine klare prozessuale Situation zu gewährleisten.

  • BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97
    Wird in der Hauptverhandlung widersprochen - und nur um einen solchen Widerspruch geht es hier -, ist dies eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO (ebenso BayObLG NJW 1997, 404/405), denn eine solche Erklärung hat entscheidende prozessuale Wirkung.

    Dementsprechend hält das BayObLG (NJW 1997, 404 ) z.B. einen Widerspruch nach Zurückverweisung der Sache für unbeachtlich, da verwirkt.

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 475/93

    Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung des Beschuldigten bei Nichtverstehen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97
    Diese Ausdeutung der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 214, 226, ergänzt durch BGHSt 39, 349, 352) erscheint notwendig, um eine klare prozessuale Situation zu gewährleisten.
  • OLG Karlsruhe, 18.11.1993 - 3 Ss 121/93

    Pflichtgemäße Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97
    Spätestens vor Beantwortung der gezielten Frage des Beamten, ob der Angeklagte Alkohol getrunken habe und woher er komme, mußte der Beamte die Beschuldigtenbelehrung vornehmen, auch wenn erst nach Beantwortung der Frage für den Polizeibeamten jeglicher Zweifel an der Beschuldigteneigenschaft ausgeräumt war (OLG Karlsruhe NZV 1994, 122, 123).
  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Denn durch den unterlassenen - weder nach einer Verfahrensaussetzung oder in der Berufungsinstanz (auch bei einem Freispruch in erster oder zweiter Instanz) oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nachholbaren - und ebenso wie die Zustimmung zur Blutentnahme der Dispositionsfreiheit des Angeklagten unterliegenden Widerspruch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könnte eine dauerhafte Umgestaltung der prozessualen Rechtslage eingetreten sein, so dass es dem Senat auch von Amts wegen verwehrt wäre, von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen (vgl. in diesem Sinne zuletzt - u.a. unter Hinweis auf BGHSt 50, 272/274 f.; OLG Celle NZV 2011, 48 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2010 - 2 Ss 18/10, bei Juris und OLG Stuttgart NStZ 1997, 405 f. - dezidiert insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2010 - 3 Ss 285/10 = NStZ-RR 2011, 46 ff. m. krit. Anm. Kudlich HRRS 2011, 114 ff.; zur sog. 'Widerspruchslösung' vgl. im Übrigen u.a. BGHSt 38, 214/225 f.; 42, 15/22; 51, 1/2 ff.; BGH NJW 2007, 2269/2273 f.; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Celle StraFo 2009, 330 f.; OLG Rostock VRS 119, Nr. 10; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff.; vom 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 = NStZ-RR 2010, 148 f. und vom 25.10.2010 - 3 RVs 85/10 = NJW 2011, 469 ff. sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2010 - 3 Ss 147/10 = NStZ-RR 2011, 45 f.).
  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

    Ein solcher Widerspruch wäre bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt zu erheben gewesen (vgl. nur BGHSt 50, 272; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405).
  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 447/05

    Widerspruchslösung: Bindung an den unterlassenen oder verspäteten Widerspruch bei

    Die Frage, ob der unterlassene oder verspätete Widerspruch in der ersten Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden kann (so BayObLG NStZ 1997, 99; OLG Celle StV 1997, 68; OLG Oldenburg StV 1996, 416; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136 Rdn. 25; Boujong in KK StPO 5. Aufl. § 136 Rdn. 28; ebenso für das Berufungsverfahren OLG Stuttgart NStZ 1997, 405), ist, soweit ersichtlich, durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
  • OLG Frankfurt, 08.11.2010 - 3 Ss 285/10

    Beweisverwertungsverbot: Erforderlichkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

    Weder reicht ein im Ermittlungsverfahren erklärter Widerspruch (BGH, NStZ 1997, 502), noch ein solcher, der im gerichtlichen Verfahren vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Senat, Beschl. v. 26.08.2010 aaO m. ausführlicher Begründung) oder aber nach dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt, z.B. erstmals in der Berufungshauptverhandlung (vgl. BGHSt 50, 272 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 405; OLG Hamburg aaO) oder nach Aufhebung Zurückverweisung in der Revisionsinstanz (BGHSt aaO) erhoben wurde, so dass die festgestellte Unterlassung der Ausübung des Widerspruchsrechts in der erstinstanzlichen Berufungshauptverhandlung das Beweisverwertungsverbot endgültig entfallen lässt.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ss 113/01

    Hauptverhandlung; Widerspruch; Verwertung von Aussagen; Belehrungspflicht;

    In diesem Zeitpunkt bestand nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände der Verdacht, dass der Angeklagte sich einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB schuldig gemacht haben könnte (vgl. BGHSt 38, 214 ff., 228 und Urteil des Senates vom 04. März 1997, MDR 1997, 584).
  • OLG München, 21.02.2011 - 4St RR 18/11

    Strafverfahren wegen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss: Revisionsbegründung

    18aa) Beanstandet der Revisionsführer nämlich, dass das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung Grundlage des Schuldspruchs ist, obwohl es unverwertbar gewesen sei, so ist nach § 344 Abs. 2 StPO konkret vorzutragen, dass einer tatrichterlichen Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt (BGHSt 42, 15/23; OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG München Beschluss vom 22. Oktober 2010 - Az.: 4 StRR 131/10 - S. 4; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 46/48) widersprochen worden ist (BGH NJW 2006, 707/708; OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2009 - Az.: 3 Ss 359/09 - zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405; OLG München Beschluss vom 15. September 2009 - Az.: 4 StRR 114/10; OLG München Beschluss vom 22. Oktober 2010 - Az.: 4 StRR 131/10 - S. 4; OLG München Beschluss vom 30. Juli 2009 - Az.: 4 StRR 105/09 - S. 3; OLG Hamm StV 2009, 462/463; OLG Celle StraFO 2009, 330/331; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 81a Rdn. 34; Metz NStZ-RR 2010, 271/273 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2009 - 10 Ns 802 Js 21506/06

    Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche

    Die in zweiter Instanz erstmals vorgebrachten Widersprüche des Verteidigers des Angeklagten Z. sind damit verspätet, weil ein in erster Instanz versäumter Widerspruch im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (Meyer-Goßner a. a. O.; OLG Stuttgart NStZ 97, 405).
  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

    Erforderlich ist nämlich, dass der Widerspruch bis zum dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz erhoben wird (BGH NJW 2006, 707, 708; OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2009 - 3 Ss 359/09 - juris; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405).
  • OLG Hamm, 13.10.2009 - 3 Ss 359/09

    Blutprobe Richtervorbehalt Widerspruch Verwertung

    Vielmehr ist auch dann eine Präklusion des Widerspruchsrechts endgültig eingetreten, so dass ein erstmals in der Berufungsinstanz erhobener Widerspruch unwirksam und damit unbeachtlich ist (ebenso OLG Stuttgart NStZ 1997, 405; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008 - 2 81/07 (Rev.) -, veröffentlicht unter BeckRS 2008 06832).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt:

    4 Ein solcher Widerspruch des verteidigten Angeklagten ist dabei bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und dabei (spätestens) in dem in § 257 III StPO genannten Zeitpunkt zu erheben und kann nicht etwa im Berufungsverfahren nachgeholt werden (OLG Stuttgart, NStZ 1997, 405; OLG Hamburg und OLG Hamm - jew. aaO; vgl. auch BGHSt 50, 272 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396).
  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10

    Revision im Strafverfahren: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

  • OLG Celle, 11.07.2013 - 32 Ss 91/13

    Ausübung des Widerspruchs gegen eine Beweisverwertung; Verspäteter Widerspruch

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